(1) Die Dauer einer weiteren Berufsausbildung beträgt zwischen einem und zwei Jahren, wenn sie entweder an eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung anschließt (Anschlußlehre). Die genaue Dauer ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 festzulegen.
(2) Die Landesregierung kann Lehrlinge in einer Anschlußlehre, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien, soweit sie bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung erfahren haben.
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