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(1) Die Dauer einer weiteren LehrausbildungBerufsausbildung beträgt zwischen einem und zwei Jahren, wenn sie entweder an eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung anschließt (Anschlußlehre). Die genaue Dauer ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 festzulegen.
(2) Die Landesregierung kann Lehrlinge in einer Anschlußlehre, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien, soweit sie bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung erfahren haben.
(1) Die Dauer einer weiteren LehrausbildungBerufsausbildung beträgt zwischen einem und zwei Jahren, wenn sie entweder an eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung anschließt (Anschlußlehre). Die genaue Dauer ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 festzulegen.
(2) Die Landesregierung kann Lehrlinge in einer Anschlußlehre, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien, soweit sie bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung erfahren haben.