§ 10 LFBAO 1991 § 10

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Dauer einer weiteren LehrausbildungBerufsausbildung beträgt zwischen einem und zwei Jahren, wenn sie entweder an eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung anschließt (Anschlußlehre). Die genaue Dauer ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 festzulegen.

(2) Die Landesregierung kann Lehrlinge in einer Anschlußlehre, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien, soweit sie bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung erfahren haben.

Stand vor dem 25.09.2009

In Kraft vom 01.09.1991 bis 25.09.2009

(1) Die Dauer einer weiteren LehrausbildungBerufsausbildung beträgt zwischen einem und zwei Jahren, wenn sie entweder an eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung anschließt (Anschlußlehre). Die genaue Dauer ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 festzulegen.

(2) Die Landesregierung kann Lehrlinge in einer Anschlußlehre, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien, soweit sie bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung erfahren haben.

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