(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine Ausbildung gestattet werden, die über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilt ist.
(2) Ausbildungswerbern, die neben der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 einer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung nachgehen, kann die Verlängerung der Praxiszeit unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Beschäftigung vorgeschrieben werden.
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