§ 12e LFBAO 1991 § 12e

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 12b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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