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(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nachgemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag nachgemäß § 12b nur genehmigen, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind und | |||||||||
2. | eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt. |
(2) Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzungen des § 12c und eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegenVoraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nachgemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag nachgemäß § 12b nur genehmigen, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind und | |||||||||
2. | eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt. |
(2) Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzungen des § 12c und eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegenVoraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.