§ 12i LFBAO 1991 § 12i

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 12b ausgebildet werden, sind, soweit die §§ 12c bis 12h nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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