Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 12b ausgebildet werden, sind, soweit die §§ 12c bis 12h nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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