(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des § 22 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 57/1976, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.
(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.
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