§ 1 LFBAO 1991 § 1

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung

a)

der Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs 2 und 3 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995),

b)

der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs 2 LArbO 1995),

c)

der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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