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Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung
a) | der Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs | |||||||||
b) | der familieneigenen Arbeitskräfte ( | |||||||||
c) | der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen. |
Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung
a) | der Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs | |||||||||
b) | der familieneigenen Arbeitskräfte ( | |||||||||
c) | der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen. |