§ 20 LFBAO 1991 § 20

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Ausbildungszweig eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, welche die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;

b)

Lehrlingshöchstzahlen je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf bestimmte Betriebsarten und Betriebsgrößen;

c)

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse;

d)

die Inhalte der Kurse unter Bedachtnahme auf das jeweilige Ausbildungsziel;

e)

Bestimmungen über die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter-, Meister- und Zusatzprüfungen;

f)

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit geboten sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes oder die Erstellung einer Projektarbeit.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fachkursen entsprechen.

(3) In den Ausbildungsordnungen können für die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in einem bestimmten Ausbildungszweig auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich jeweils auf einen Teilbereich der in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden Ausbildungszweig zu beziehen. In der Ausbildung zum Facharbeiter sind die Ausbildungsschwerpunkte durch den Lehrbetrieb entsprechend dessen Anerkennung als Lehrbetrieb zu vermitteln. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer der Ausbildung in den unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiter- oder Meisterprüfung ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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