§ 25 LFBAO Prüferinnen und Prüfer

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.

(2) Die Vorsitzenden sowie die land- und forstwirtschaftlichen Lehrer sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der zuständigen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu bestellen.

(3) Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.

(4) Fachlich zum Prüfer geeignet sind:

1.

Absolventen mit einschlägiger Universitätsausbildung;

2.

Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;

3.

Meister des Lehr- und Ausbildungsberufes;

4.

sonstige Personen, von denen auf Grund ihrer bisherigen erfolgreichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder Verwaltung angenommen werden kann, daß sie sich jene fachlichen Kenntnisse angeeignet haben, die als Prüfer erforderlich sind.

(5) Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.

(6) Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 LFBAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 LFBAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 LFBAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 LFBAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 LFBAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 LFBAO
§ 26 LFBAO