§ 14 LFBAO 1991 § 14

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach dem Ausbildungszweig, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen in der jeweils geschlechtsrichtigen Form:

1.

Meister/-in Landwirtschaft;

2.

Meister/-in Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Meister/-in Gartenbau;

4.

Meister/-in Feldgemüsebau;

5.

Meister/-in Obstbau und Obstverwertung;

6.

Meister/-in Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Meister-/in Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

Meister/-in Pferdewirtschaft;

9.

Meister/-in Fischereiwirtschaft;

10.

Meister/-in Geflügelwirtschaft;

11.

Meister/-in Bienenwirtschaft;

12.

Meister/-in Forstwirtschaft;

13.

Meister/-in Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Meister/-in Landwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Meister/-in Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2013 bis 28.02.2015

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach dem Ausbildungszweig, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen in der jeweils geschlechtsrichtigen Form:

1.

Meister/-in Landwirtschaft;

2.

Meister/-in Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Meister/-in Gartenbau;

4.

Meister/-in Feldgemüsebau;

5.

Meister/-in Obstbau und Obstverwertung;

6.

Meister/-in Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Meister-/in Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

Meister/-in Pferdewirtschaft;

9.

Meister/-in Fischereiwirtschaft;

10.

Meister/-in Geflügelwirtschaft;

11.

Meister/-in Bienenwirtschaft;

12.

Meister/-in Forstwirtschaft;

13.

Meister/-in Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Meister/-in Landwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Meister/-in Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

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