§ 13 LFBAO 1991 § 13

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorberei-tungslehrganges mit mindestens 360 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch einer höheren landDie Lehrlings- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist der Facharbeiter, wenn er das 20. Lebensjahr vollendetFachausbildungsstelle hat, Personen zur Meisterprüfung zuzulassen.:

1.

nach Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden;

2.

nach Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zumindest im Nebenerwerb und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges;

3.

nach Abschluss einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Lehranstalten, Fachhochschulen oder Universitäten dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(1a2) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.

(1b3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber

1.

eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit das nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist, und

2.

in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(1c4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen. Durch

(5) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes giltsowie die Meisterprüfung als abgelegtAbschlussprüfung positiv beurteilt wurden.

(2) Absolventen Die Meisterhausarbeit ist vor der Universität für Bodenkultur sind nach erfolgreichem Abschluß eines einschlägigen Studiums und dem Nachweis eines Praxisjahres zum praktischen Teil der Meisterprüfung zuzulassenPrüfungskommission zu präsentieren.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2013 bis 28.02.2015

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorberei-tungslehrganges mit mindestens 360 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch einer höheren landDie Lehrlings- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist der Facharbeiter, wenn er das 20. Lebensjahr vollendetFachausbildungsstelle hat, Personen zur Meisterprüfung zuzulassen.:

1.

nach Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden;

2.

nach Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zumindest im Nebenerwerb und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges;

3.

nach Abschluss einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Lehranstalten, Fachhochschulen oder Universitäten dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(1a2) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.

(1b3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber

1.

eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit das nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist, und

2.

in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(1c4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen. Durch

(5) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes giltsowie die Meisterprüfung als abgelegtAbschlussprüfung positiv beurteilt wurden.

(2) Absolventen Die Meisterhausarbeit ist vor der Universität für Bodenkultur sind nach erfolgreichem Abschluß eines einschlägigen Studiums und dem Nachweis eines Praxisjahres zum praktischen Teil der Meisterprüfung zuzulassenPrüfungskommission zu präsentieren.

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