§ 12 LFBAO 1991 § 12

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.

(3) Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:

a) Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft:

Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

a)

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schaftzucht und Schafhaltung,

4.

Landmaschinenwesen,

5.

bäuerliche Waldwirtschaft,

6.

Pflanzenschutz,

7.

Grünlandwirtschaft,

8.

alternative Landwirtschaft,

9.

Direktvermarktung von bäuerlichen Spezialitäten,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Buschenschank,

12.

bäuerliche Gästebeherbergung,

13.

Betriebs- und Sozialhilfe;

b)

Gartenbau:

1.

Gemüsebau,

2.

Zierpflanzenbau,

3.

Baumschulwesen und Obstbau,

4.

Blumenbinderei,

5.

Garten- und Landschaftsgestaltung,

6.

Baumpflege,

7.

Hydrokultur,

8.

Topfpflanzenproduktion,

9.

Schnittblumenproduktion,

10.

Sportplatzpflege,

11.

Endverkauf;

c)

Forstwirtschaft:

1.

Holzproduktion,

2.

Waldpflege und Forstschutz,

3.

Waldarbeit,

4.

Holzernte,

5.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen;

d)

Weinbau und Kellereiwirtschaft:

Buschenschank.

(4) Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs. 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.09.1991 bis 28.02.2013

(1) Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.

(3) Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:

a) Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft:

Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

a)

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schaftzucht und Schafhaltung,

4.

Landmaschinenwesen,

5.

bäuerliche Waldwirtschaft,

6.

Pflanzenschutz,

7.

Grünlandwirtschaft,

8.

alternative Landwirtschaft,

9.

Direktvermarktung von bäuerlichen Spezialitäten,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Buschenschank,

12.

bäuerliche Gästebeherbergung,

13.

Betriebs- und Sozialhilfe;

b)

Gartenbau:

1.

Gemüsebau,

2.

Zierpflanzenbau,

3.

Baumschulwesen und Obstbau,

4.

Blumenbinderei,

5.

Garten- und Landschaftsgestaltung,

6.

Baumpflege,

7.

Hydrokultur,

8.

Topfpflanzenproduktion,

9.

Schnittblumenproduktion,

10.

Sportplatzpflege,

11.

Endverkauf;

c)

Forstwirtschaft:

1.

Holzproduktion,

2.

Waldpflege und Forstschutz,

3.

Waldarbeit,

4.

Holzernte,

5.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen;

d)

Weinbau und Kellereiwirtschaft:

Buschenschank.

(4) Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs. 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.

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