§ 5 LFBAO Formen und Ausbildung

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter erfolgt durch:

1.

Lehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§§ 6 bis 13);

2.

Besuch einer die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzenden Schule (§ 15 Abs. 1);

3.

Besuch einer Schule und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 15 Abs. 2 und 3);

4.

Sonderform der Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 16);

5.

Anschlusslehre und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 17);

6.

Einschlägige praktische Tätigkeit und Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 14 Abs. 1).

In Kraft seit 27.11.2010 bis 31.12.9999
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