§ 5 LFBAO Formen und Ausbildung

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2010 bis 31.12.9999

Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter erfolgt durch:

1.

Lehre und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§§ 6 bis 13);

2.

Besuch einer die FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzenden Schule (§ 15 Abs. 1);

3.

Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfungdie Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 15 Abs. 2 und 3);

4.

Sonderform der Ausbildung und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 16);

5.

AnschlußlehreAnschlusslehre und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 17);

6.

Einschlägige praktische Tätigkeit und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 14 Abs. 1).

Stand vor dem 26.11.2010

In Kraft vom 28.06.1993 bis 26.11.2010

Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter erfolgt durch:

1.

Lehre und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§§ 6 bis 13);

2.

Besuch einer die FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzenden Schule (§ 15 Abs. 1);

3.

Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfungdie Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 15 Abs. 2 und 3);

4.

Sonderform der Ausbildung und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 16);

5.

AnschlußlehreAnschlusslehre und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 17);

6.

Einschlägige praktische Tätigkeit und FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter (§ 14 Abs. 1).

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