Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2011, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(10) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(12) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2011, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(10) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(12) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) Die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.