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(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2010, außer Kraft.
(3) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2012, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(10) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) Die Änderung des § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2010, außer Kraft.
(3) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2012, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(10) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) Die Änderung des § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.