Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten ist der oder dem Hilfesuchenden in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 336,56 Euro inkl. MWSt. zu gewähren, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Vermögen oder Einkommen der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers sichergestellt ist.
0 Kommentare zu § 2 Bgld. RSV