§ 4 Bgld. RSV

Bgld. RSV - Burgenländische Richtsatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ein auf Grund der Bestimmungen des § 1 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.

In Kraft seit 24.02.2011 bis 31.12.9999
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