1. | für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| pro Person ........................................... 1.054 Euro; | |
2. | für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| a) | pro Person .................................. 790 Euro; |
| b) | ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ................................................. 527 Euro; |
3. | für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| pro Person ........................................... 316 Euro; | |
4. | für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| pro Person ............................................ 202 Euro. | |
Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten ist der oder dem Hilfesuchenden in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 336,56 Euro inkl. MWSt. zu gewähren, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Vermögen oder Einkommen der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers sichergestellt ist.
Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 96 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.
Ein auf Grund der Bestimmungen des § 1 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden (Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV)
StF: LGBl. Nr. 16/2011
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2010, wird verordnet: