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(1) Es sind verboten:
1. | der Schrot- und | |||||||||
2. | der | |||||||||
3. | das Verwenden von | |||||||||
4. | das Verwenden von Sprengstoffen; | |||||||||
5. | die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot | |||||||||
6. | das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art; | |||||||||
7. | das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung; | |||||||||
8. | das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können; | |||||||||
9. | das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben; | |||||||||
10. | das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen; | |||||||||
11. | das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind; | |||||||||
12. | das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter; | |||||||||
13. | die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus; | |||||||||
14. | die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden. | |||||||||
(2) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese
1. | in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren, oder | |||||||||
2. | einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler besucht haben. | |||||||||
Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen. |
(Anm: LGBl. Nr. 18/2020) |
(1) Es sind verboten:
1. | der Schrot- und | |||||||||
2. | der | |||||||||
3. | das Verwenden von | |||||||||
4. | das Verwenden von Sprengstoffen; | |||||||||
5. | die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot | |||||||||
6. | das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art; | |||||||||
7. | das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung; | |||||||||
8. | das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können; | |||||||||
9. | das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben; | |||||||||
10. | das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen; | |||||||||
11. | das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind; | |||||||||
12. | das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter; | |||||||||
13. | die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus; | |||||||||
14. | die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden. | |||||||||
(2) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese
1. | in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren, oder | |||||||||
2. | einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler besucht haben. | |||||||||
Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen. |
(Anm: LGBl. Nr. 18/2020) |