§ 62 Oö. JagdG

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Es sind verboten:

1.

der Schrot- und PostenschußPostenschuss und der SchußSchuss mit gehacktem Blei, auch als FangschußFangschuss auf Schalenwild und Murmel;

2.

der KugelschußKugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;

3.

das Verwenden von SchußwaffenSchusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daßdass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);

4.

das Verwenden von Sprengstoffen;

5.

die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfaßterfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der JagdausschußJagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, daßdass zu befürchten ist, daßdass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, daßdass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch AbschußAbschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der NachtabschußNachtabschuss darf nur vomvon der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;

6.

das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;

7.

das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;

8.

das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;

9.

das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;

10.

das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;

11.

das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;

12.

das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;

13.

die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;

14.

die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012, 83/2016, 4/2018, 42/2019)

(2) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese

1.

in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren, oder

2.

einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler besucht haben.

Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

Stand vor dem 10.03.2020

In Kraft vom 30.05.2019 bis 10.03.2020

(1) Es sind verboten:

1.

der Schrot- und PostenschußPostenschuss und der SchußSchuss mit gehacktem Blei, auch als FangschußFangschuss auf Schalenwild und Murmel;

2.

der KugelschußKugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;

3.

das Verwenden von SchußwaffenSchusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daßdass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);

4.

das Verwenden von Sprengstoffen;

5.

die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfaßterfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der JagdausschußJagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, daßdass zu befürchten ist, daßdass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, daßdass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch AbschußAbschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der NachtabschußNachtabschuss darf nur vomvon der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;

6.

das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;

7.

das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;

8.

das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;

9.

das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;

10.

das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;

11.

das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;

12.

das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;

13.

die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;

14.

die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012, 83/2016, 4/2018, 42/2019)

(2) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese

1.

in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren, oder

2.

einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler besucht haben.

Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

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