§ 67 StELG 1983 § 67

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wer

a)

den von der Agrarbehörde getroffenenerlassenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden(-vergleiche) zuwiderhandelt, oder

b)

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.200,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Wer

a)

den von der Agrarbehörde getroffenenerlassenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden(-vergleiche) zuwiderhandelt, oder

b)

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.200,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

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