§ 67 StELG 1983 § 67

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Wer

a)

den von der Agrarbehörde erlassenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden(-vergleiche) zuwiderhandelt, oder

b)

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.200,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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