§ 50 StELG 1983 § 50

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.
  2. (2)Absatz 2Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 87/2005 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005), Artikel 10, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2005, (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005), Artikel 10, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 02.12.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.
  2. (2)Absatz 2Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 87/2005 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005), Artikel 10, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2005, (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005), Artikel 10, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,LGBl. Nr. 139/2013

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