§ 50 StELG 1983 § 50

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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