§ 48 StELG 1983 § 48

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGB1. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 StELG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 StELG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 StELG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 StELG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 StELG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 StELG 1983
§ 49 StELG 1983