§ 55 StELG 1983 § 55

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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