§ 49 StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern;

b)

die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden.

c)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, oder gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 StELG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 StELG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 StELG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 StELG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 StELG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 StELG 1983
§ 49a StELG 1983