§ 25 StZLG 1982

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und ErholungsraumesNaturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftlichebetriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und ErholungsraumesNaturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftlichebetriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und ErholungsraumesNaturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftlichebetriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und ErholungsraumesNaturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftlichebetriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

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