(1)Absatz einsDie mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(2)Absatz 2Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.(2)Absatz 2§ 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.Paragraph 12, Absatz eins, tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner... mehr lesen...
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer1.Ziffer einsentgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete elektronisch zu führen, wobei die Datenbank von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Dabei hat der Kataster zwischen Genossenschafts- und Eigenjagdgebiet zu unter... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jeden Hegering sind eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und ein oder zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. Dabei ist von den Wahlberechtigten auch festzulegen, wer im Verhinderungsfall von den Vertrauenspersonen die Hegeringleiterin oder den ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerboten ist1.Ziffer einsdie Jagd mita)Litera aLuftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind;b)Litera bFaustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;c)Litera chalbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patrone... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, Kirrungen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobe... mehr lesen...
Paragraph 83,(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)Anmerkung, außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der A... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezir... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdschutz bezweckt die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,1.Ziffer einsdie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 18 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden AusnahmenDie Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den Paragraph 16, Absatz 7 und Paragraph 43, ergebenden Ausnahmen1.Ziffer einsim Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oderim Wege des freien Überei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWild im Sinne dieses Gesetzes ist:1.Ziffer einsHaarwild:Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);Feldhase, Wildkaninchen;Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.Die Par... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.Wurden die Planunterlagen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.(2)Absatz 2Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeas... mehr lesen...