§ 82 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Rehwild bis spätestens 1. Februar im ersten, vierten und siebenten Jagdjahr der Jagdperiode der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters kann nur ein Abschussplan für diesen Zeitraum vorgelegt werden.

(3) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Gesamtfläche des Jagdgebietes sowie die Jagdfläche;

2.

den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;

3.

den Antrag für den im jeweiligen Jagdjahr geplanten Abschuss, wobei bei Rehwild Böcke der Klasse II, Geißen und Nachwuchsstücke als Mindestabschuss zu beantragen und bei Rehwild für Böcke der Klasse I ein Höchstabschuss zu beantragen ist;

4.

eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Rehwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kitze;

5.

eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke in Altersklassen;

6.

die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere die Anzahl der bekannt gewordenen Wildschäden, das Ausmaß der geschädigten Flächen oder der Schadenssumme und deren Kulturgattung und die schädigende Wildart).

(4) Bei Rehwild ist der Abschussplan von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagdgebieten oder von der Verpächterin oder dem Verpächter eines Eigenjagdgebietes zu unterfertigen. Der so vorgelegte Abschussplan ist bei Rehwild zu erfüllen, sofern die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 1. April eine Entscheidung über die Abschussverfügung zustellt. Fehlt die Unterschrift der Verpächterin oder des Verpächters, so hat die Behörde den Abschussplan für Rehwild ebenso zu verfügen, wie bei nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder nicht dem Abs. 5 entsprechender Vorlage durch die oder den Jagdausübungsberechtigten.

(5) Lässt der Abschussplan für Rehwild im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zur Kenntnis zu nehmen und gilt als genehmigt.

(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand gilt dabei der Hegering. Dabei ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd beizuziehen, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdlichen Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, zu hören.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Bei bezirksübergreifenden Jagdgebieten ist zur Abschussplanung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf die der größte Flächenanteil des betreffenden Jagdgebietes entfällt.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind,

1.

eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung sicherzustellen oder

2.

ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten oder

3.

eine ausgeglichene Altersstruktur bei Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu sichern.

(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten oder genehmigten Abschuss abzuändern, wenn dies in Folge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen, auf Grund der Wildschadensituation oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.

Stand vor dem 11.03.2021

In Kraft vom 27.02.2021 bis 11.03.2021

(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Rehwild bis spätestens 1. Februar im ersten, vierten und siebenten Jagdjahr der Jagdperiode der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters kann nur ein Abschussplan für diesen Zeitraum vorgelegt werden.

(3) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Gesamtfläche des Jagdgebietes sowie die Jagdfläche;

2.

den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;

3.

den Antrag für den im jeweiligen Jagdjahr geplanten Abschuss, wobei bei Rehwild Böcke der Klasse II, Geißen und Nachwuchsstücke als Mindestabschuss zu beantragen und bei Rehwild für Böcke der Klasse I ein Höchstabschuss zu beantragen ist;

4.

eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Rehwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kitze;

5.

eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke in Altersklassen;

6.

die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere die Anzahl der bekannt gewordenen Wildschäden, das Ausmaß der geschädigten Flächen oder der Schadenssumme und deren Kulturgattung und die schädigende Wildart).

(4) Bei Rehwild ist der Abschussplan von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagdgebieten oder von der Verpächterin oder dem Verpächter eines Eigenjagdgebietes zu unterfertigen. Der so vorgelegte Abschussplan ist bei Rehwild zu erfüllen, sofern die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 1. April eine Entscheidung über die Abschussverfügung zustellt. Fehlt die Unterschrift der Verpächterin oder des Verpächters, so hat die Behörde den Abschussplan für Rehwild ebenso zu verfügen, wie bei nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder nicht dem Abs. 5 entsprechender Vorlage durch die oder den Jagdausübungsberechtigten.

(5) Lässt der Abschussplan für Rehwild im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zur Kenntnis zu nehmen und gilt als genehmigt.

(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand gilt dabei der Hegering. Dabei ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd beizuziehen, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdlichen Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, zu hören.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Bei bezirksübergreifenden Jagdgebieten ist zur Abschussplanung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf die der größte Flächenanteil des betreffenden Jagdgebietes entfällt.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind,

1.

eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung sicherzustellen oder

2.

ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten oder

3.

eine ausgeglichene Altersstruktur bei Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu sichern.

(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten oder genehmigten Abschuss abzuändern, wenn dies in Folge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen, auf Grund der Wildschadensituation oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.

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