§ 102 Bgld. JagdG 2017 Maßnahmen zum Schutz der Kulturen

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, des Jagdausschusses, der Leiterin oder des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuordnen. Diese Verminderung ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit durchzuführen.

(2) Werden die behördlichen Anordnungen (Abs. 1) nicht oder nicht in entsprechender Weise befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten sachverständige oder vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.

(3) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Jagdausübungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 7) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.

(4) Werden in einem Jagdgebiet Schäden festgestellt, die das Ausmaß einer Gefährdung des Waldes oder von Acker- oder Grünlandflächen erreichen, so sind darüber der Jagdausschuss oder die oder der Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Können von der oder dem Jagdausübungsberechtigten keine anderen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden gesetzt werden, hat das Jagdschutzorgan sodann die behauptete Gefährdung zu beurteilen und kann bei einer von ihm festgestellten Gefährdung bis zur Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde drei Nachwuchsstücke des abschussplanpflichtigen Schalenwildes erlegen, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde vom Vorliegen der Gefährdung gemäß Abs. 5 und 6 und vom allenfalls getätigten Abschuss innerhalb von drei Werktagen ab Bekanntwerden der Gefährdung oder der Erlegung schriftlich zu benachrichtigen ist.

(5) Eine Gefährdung des Waldes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

1.

in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern;

2.

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;

3.

Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

(6) Eine Gefährdung von Acker- bzw. Grünlandflächen liegt vor, wenn das Wild Verbiss-, Wühl- oder Trittschäden verursacht und dadurch

1.

in den Beständen ausgedehnte Blößen entstehen oder die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich gemacht wird oder wesentlich verschlechtert wird oder

2.

auf Grund der Verhinderung einer ordnungsgemäßen und den Richtlinien (Ausgleichszahlungen, Umweltprogramm etc.) konformen Bewirtschaftung eine Sanktion der auszahlenden Stelle droht.

(7) Neben den Maßnahmen nach Abs. 1, 2 und 8 kommen als Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung des Waldes in Betracht:

1.

das Austreiben des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;

2.

der Abschuss von weiblichem Rot-, Reh-, Dam- und Muffelwild, und deren Nachwuchsstücken;

3.

Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung des Wildes.

(8) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der im Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingärten oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Geschädigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die oder den Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit dem Geschädigten zu verhalten, zum Schutze dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Grundbesitzerin oder den Grundbesitzer zu verhalten, die Anbringung der in Abs. 8 bezeichneten Vorkehrungen zu dulden. Die Bearbeitung der Kulturen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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