§ 97 Bgld. JagdG 2017 Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 20 dauernd ruht.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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