§ 49 T-BOG

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben.

(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(3) Der Heimkostenbeitrag ist am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.

(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 22.11.2021

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben.

(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(3) Der Heimkostenbeitrag ist am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.

(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

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