§ 86 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen SituationÜberprüfung und zur ÜberprüfungBewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch VerordnungHegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau und die kommissionelleder Bewertung anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Burgenländischen Landesjagdverbandvon Trophäen zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladenveranlassen.

(2) Vor der Hegeschau sind die erlegten trophäentragenden Stücke des Schalenwildes, ausgenommen Schwarzwild, zu bewerten.

(3) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter, die oder der die Bewertung auch zu organisieren hat, und durch zwei von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter beauftragte Personendie Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei sind von der Erlegerin oder vomdem Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Zur Hegeschau sind nurDie Bewertung ist durch die Trophäen der Klasse I vorzulegen, wobei das Bewertungsergebnis und der Name der Erlegerin oder des Erlegers nicht aufscheinen müssenBezirksverwaltungsbehörde zu organisieren.

(43) Bei männlichem adultem Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die bezirksweise Bewertung durch eine Kommission, bestehend aus der jeweiligenjeweils zuständigen Hegeringleiterin oder dem jeweils zuständigen Hegeringleiter, der Bezirksjägermeisterin oder dem jeweiligenBezirksjägermeister und einer Bezirksjägermeisterin oder einem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertretung und durch eine von ihnen namhaft gemachte Person sowie durch eine jagdfachliche Amtssachverständige oder einen jagdfachlichen Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die Bestellung der oder des Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Burgenländischen Landesregierung für die Dauer von jeweils einem Jahr. Die Mitglieder der Kommission haben ihre Befähigung zur Altersbeurteilung an Hand der Trophäe und den dazugehörenden Unterkiefern durch die Teilnahme an einem Kurs beim Burgenländischen Landesjagdverband oder einer gleichwertigen Einrichtung nachzuweiseneines anderen Bezirkes. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch die linkender linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die bewerteten Trophäen können zur HegeschauIst die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem linken Unterkieferast ohne NamenErgebnis der Erlegerin oder des Erlegers vorgelegt werden. Die Bewertung durch die Bewertungskommission nicht einverstanden, ist von der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder vom jeweiligen BezirksjägermeisterBezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu organisierenentscheiden.

(54) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 43 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken UnterkieferastUnterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(65) BisDer Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist zur Beurteilung der Erfüllung der verfügten bzw. bewilligten Abschüsse der Trophäenträger des Schalenwildes, ausgenommen jener des Rehwildes, durch die Behörde der Termin für Ab- und Rückgabe mit Angabe des Vorlageortes für die Trophäen den Jagdausübungsberechtigten vorzuschreiben. Die Beurteilung der Rehwildabschüsse über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Rehwildtrophäen des abgelaufenen Jahres, ist durch dieBehörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dendem Hegeringleiter innerhalb des gleichen Zeitraumes im Rahmen einer Hegeringsitzungfestgesetzten Ort zu organisieren.

(7) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Burgenländischen Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechenerfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend die Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen SituationÜberprüfung und zur ÜberprüfungBewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch VerordnungHegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau und die kommissionelleder Bewertung anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Burgenländischen Landesjagdverbandvon Trophäen zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladenveranlassen.

(2) Vor der Hegeschau sind die erlegten trophäentragenden Stücke des Schalenwildes, ausgenommen Schwarzwild, zu bewerten.

(3) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter, die oder der die Bewertung auch zu organisieren hat, und durch zwei von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter beauftragte Personendie Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei sind von der Erlegerin oder vomdem Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Zur Hegeschau sind nurDie Bewertung ist durch die Trophäen der Klasse I vorzulegen, wobei das Bewertungsergebnis und der Name der Erlegerin oder des Erlegers nicht aufscheinen müssenBezirksverwaltungsbehörde zu organisieren.

(43) Bei männlichem adultem Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die bezirksweise Bewertung durch eine Kommission, bestehend aus der jeweiligenjeweils zuständigen Hegeringleiterin oder dem jeweils zuständigen Hegeringleiter, der Bezirksjägermeisterin oder dem jeweiligenBezirksjägermeister und einer Bezirksjägermeisterin oder einem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertretung und durch eine von ihnen namhaft gemachte Person sowie durch eine jagdfachliche Amtssachverständige oder einen jagdfachlichen Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die Bestellung der oder des Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Burgenländischen Landesregierung für die Dauer von jeweils einem Jahr. Die Mitglieder der Kommission haben ihre Befähigung zur Altersbeurteilung an Hand der Trophäe und den dazugehörenden Unterkiefern durch die Teilnahme an einem Kurs beim Burgenländischen Landesjagdverband oder einer gleichwertigen Einrichtung nachzuweiseneines anderen Bezirkes. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch die linkender linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die bewerteten Trophäen können zur HegeschauIst die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem linken Unterkieferast ohne NamenErgebnis der Erlegerin oder des Erlegers vorgelegt werden. Die Bewertung durch die Bewertungskommission nicht einverstanden, ist von der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder vom jeweiligen BezirksjägermeisterBezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu organisierenentscheiden.

(54) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 43 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken UnterkieferastUnterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(65) BisDer Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist zur Beurteilung der Erfüllung der verfügten bzw. bewilligten Abschüsse der Trophäenträger des Schalenwildes, ausgenommen jener des Rehwildes, durch die Behörde der Termin für Ab- und Rückgabe mit Angabe des Vorlageortes für die Trophäen den Jagdausübungsberechtigten vorzuschreiben. Die Beurteilung der Rehwildabschüsse über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Rehwildtrophäen des abgelaufenen Jahres, ist durch dieBehörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dendem Hegeringleiter innerhalb des gleichen Zeitraumes im Rahmen einer Hegeringsitzungfestgesetzten Ort zu organisieren.

(7) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Burgenländischen Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechenerfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend die Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

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