§ 3 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Haarwild:

Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);

Feldhase, Wildkaninchen;

Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);

2.

Federwild:

Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Reiher, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Abs. 1 näher definieren.

(3) Als bewegtes Wild im Sinne dieses Gesetzes sind Wildtiere anzusehen, welche durch Jagdhunde und/oder Treiberinnen und Treiber zum Zweck der Erlegung mobilisiert werden.

(4) Wildbestandsveränderungen in umfriedeten Eigenjagdgebieten werden als Zu- und Abgänge bezeichnet. Abgänge sind Lebendabgabe, Abschüsse von Wildtieren und Fallwild. Zugänge sind alle Bestandserhöhungen außer der Geburt.

(5) Wildernde Hunde sind Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, oder auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite ihrer Besitzerin oder ihres Besitzers sind.

(6) Eine Kirrung dient der punktuellen Anlockung von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

(7) Eine Notzeit liegt dann vor, wenn das Wild wegen Witterungs- und Bodenverhältnissen (zB hohe, gefrorene Schneedecke, Zeiten nach langen Schnee- oder Kälteperioden, Überschwemmungen, lang andauernde Trockenheit oder ähnliche Naturereignisse) eine ausreichende natürliche Äsung und Wasserversorgung nicht erlangen kann.

(8) Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß § 70 Abs. 1 dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.

(9) Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit der Behörde steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung von dieser beliehen wurde.

(10) Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister ist ein Organ der Landesregierung, welches in einem Dienstverhältnis mit der Landesregierung steht oder von der Landesregierung mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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