§ 70 Bgld. JagdG 2017 Jagdschutz

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Jagdschutz bezweckt die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

1.

Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte, Speichermedien, Fotofallen sowie Hunde und Frettchen abzunehmen;

2.

die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen.

(3) Jagdschutzorgane sind ermächtigt, wildernde Hunde sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben;

(4) Jagdausübungsberechtigte sind ebenso wie Jagdschutzorgane zum Abschuss von Raubzeug berechtigt.

(5) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 3 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.

(6) Die Landesregierung kann zusätzlich mit Verordnung die Aufgaben des Jagdschutzes gemäß Abs. 1 bis 4 näher bestimmen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 70 Bgld. JagdG 2017


Kommentar zum § 70 Bgld. JagdG 2017 von Jagdopfer

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Haustierabschuss Österreich

Im Burgenländischen Jagdgesetz  § 70 (3) steht, dass "wildernde"(?) Hunde sowie Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200m von Wohn-und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, getötet werden dürfen. Das Recht zur Tötung besteht aber NICHT geg... mehr lesen...

§ 70 Bgld. JagdG 2017 | 1. Version | 776 Aufrufe | 23.12.19

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