§ 68 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:

1.

Jagdkarte

 

57,40 Euro

2.

Jagdgastkarte für

 

 

 

a)

einen Tag

18,00 Euro

 

b)

einen Monat

34,90 Euro

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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