§ 71 Bgld. JagdG 2017 Jagdschutzorgane

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdschutzorgane berufen.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächterinnen und Pächter von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, haben zur Besorgung des Dienstes nach Abs. 1 für eine Jagdfläche bis zu 1 000 ha zwei, je weitere 500 ha jeweils ein Jagdschutzorgan zu bestellen und für den Wachdienst zum Schutze der Jagd durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen zu lassen. Jagdschutzorgane können Anspruch auf eine adäquate Entschädigung nach Vereinbarung haben, die abhängig von der Jagdgebietsgröße und vom Aufwand festzusetzen ist. Nach Absprache mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten dürfen sie im Jagdgebiet, für welches sie als Jagdschutzorgan tätig sind, ohne Jagderlaubnis gemäß § 66 die Jagd ausüben. Hierüber ist dem Jagdschutzorgan eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(3) Jagdausübungsberechtigte können, wenn sie den Erfordernissen des § 72 entsprechen, selbst als Jagdschutzorgan bestätigt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann jedoch nur unter der Voraussetzung auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorganen zählen, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Jagdgebiet selbst ausreichend und dauernd beaufsichtigen wird.

(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, sofern dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten gewährleistet ist.

(5) Anstatt der Bestellung von Jagdschutzorganen gemäß Abs. 2 kann je 2 500 ha begonnener Jagdfläche anstelle der Bestellung von Jagdschutzorganen ein hauptberufliches Jagdschutzorgan im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung bestellt werden. Für die Tätigkeit eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes kann auch eine geprüfte Revierjägerin oder ein geprüfter Revierjäger herangezogen werden.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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