§ 76 Bgld. JagdG 2017 Stellung und Befugnisse der Jagdschutzorgane

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2015) einräumt.

(2) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2015) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2013, betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn

1.

die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

2.

begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht, oder

3.

die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Die Jagdschutzorgane können unter den Voraussetzungen des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, von einer Festnahme absehen, wobei vom Jagdschutzorgan gleichzeitig eine Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit auszustellen ist.

(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch Flucht entziehen, sind die Jagdschutzorgane berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzunehmen.

(4) Die Jagdschutzorgane sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge und dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2016, sinngemäß anzuwenden.

(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden, wobei vom Jagdschutzorgan gleichzeitig eine Bescheinigung über die abgenommenen Sachen auszustellen ist.

(6) Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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