§ 74 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 72 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden oder mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Jagdschutzorganes im Jagdbezirk den Tätigkeiten eines Jagdschutzorganes gemäß § 70 nicht nachkommt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen. Ebenso ist die Bestätigung zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan nicht die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von vier Stunden innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer oder seiner Bestellung nachweisen kann. Der Nachweis ist vom Jagdschutzorgan rechtzeitig der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abhaltung und den Inhalt der Weiterbildungskurse zu regeln.

(2) In begründeten Fällen kann das Jagdschutzorgan auch auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und nach Anhörung des Jagdschutzorganes durch die Bezirksverwaltungsbehörde abberufen werden.

(3) Ein Jagdschutzorgan kann ohne Bekanntgabe von Gründen den Widerruf seiner Bestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sodann die Bestellung zu widerrufen und die oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdrevieres, in dem das Jagdschutzorgan tätig war, in Kenntnis zu setzen und auf § 71 Abs. 2 hinzuweisen.

(4) Bei jeglicher Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes ist der Vermerk der Bestellung auf der Jagdkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Das Dienstabzeichen ist vom Jagdschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 74 Bgld. JagdG 2017


Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 73 Bgld. JagdG 2017
§ 75 Bgld. JagdG 2017