§ 74 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

(1) Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 72 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden oder mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Jagdschutzorganes im Jagdbezirk den Tätigkeiten eines Jagdschutzorganes gemäß § 70 nicht nachkommt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen. Ebenso ist die Bestätigung zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan nicht die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von vier Stunden innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer oder seiner Bestellung nachweisen kann. Der Nachweis ist vom Jagdschutzorgan rechtzeitig der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abhaltung und den Inhalt der Weiterbildungskurse zu regeln.

(2) In begründeten Fällen kann das Jagdschutzorgan auch auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und nach Anhörung des Jagdschutzorganes durch die Bezirksverwaltungsbehörde abberufen werden.

(3) Ein Jagdschutzorgan kann ohne Bekanntgabe von Gründen den Widerruf seiner Bestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sodann die Bestellung zu widerrufen und die oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdrevieres, in dem das Jagdschutzorgan tätig war, in Kenntnis zu setzen und auf § 71 Abs. 2 hinzuweisen.

(4) Bei jeglicher Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes sindist der Dienstausweis sowieVermerk der Bestellung auf der Jagdkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Das Dienstabzeichen ist vom Jagdschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 27.02.2021 bis 30.09.2022

(1) Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 72 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden oder mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Jagdschutzorganes im Jagdbezirk den Tätigkeiten eines Jagdschutzorganes gemäß § 70 nicht nachkommt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen. Ebenso ist die Bestätigung zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan nicht die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von vier Stunden innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer oder seiner Bestellung nachweisen kann. Der Nachweis ist vom Jagdschutzorgan rechtzeitig der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abhaltung und den Inhalt der Weiterbildungskurse zu regeln.

(2) In begründeten Fällen kann das Jagdschutzorgan auch auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und nach Anhörung des Jagdschutzorganes durch die Bezirksverwaltungsbehörde abberufen werden.

(3) Ein Jagdschutzorgan kann ohne Bekanntgabe von Gründen den Widerruf seiner Bestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sodann die Bestellung zu widerrufen und die oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdrevieres, in dem das Jagdschutzorgan tätig war, in Kenntnis zu setzen und auf § 71 Abs. 2 hinzuweisen.

(4) Bei jeglicher Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes sindist der Dienstausweis sowieVermerk der Bestellung auf der Jagdkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Das Dienstabzeichen ist vom Jagdschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten