§ 62 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jagdgastkarten können ausgegeben werden

1.

an Jagdgäste, die eine Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird,

2.

an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Hauptwohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind, wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird,

3.

an andere Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, oder wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 entspricht, in beglaubigter Übersetzung erbringen. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet.

(2) Jagdgastkarten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeit das Jagdgebiet liegt, auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf dessen Namen unter Vermerk des Ausstellungstages ausgefolgt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat darin den Namen sowie den Hauptwohnsitz des Jagdgastes und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast, bei Jagdgastkarten mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden auch die Uhrzeit der Ausfolgung, zu vermerken und vom Jagdgast eigenhändig unterschreiben zu lassen.

(3) Die Jagdgastkarte hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausstellung durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder von einem Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und gilt für das gesamte Land Burgenland.

(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen, er kann aber von den Karten nur während der laufenden Jagdperiode Gebrauch machen.

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für längstens drei Jahre zu verbieten oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten ohne Rückersatz der hiefür entrichteten Jagdkartenabgabe einzuziehen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes bestraft wurde.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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