§ 54 Bgld. JagdG 2017 Änderung des Pachtvertrages

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Jede Änderung des Pachtvertrages, die den Pachtgegenstand, die Vertragsparteien, den Pachtbetrag oder die Beendigung des Pachtverhältnisses betrifft, ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Änderung innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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