§ 59 Bgld. JagdG 2017 Ausübung der unverpachteten Eigenjagd

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (§ 64), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des § 44 Abs. 3 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt die oder der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihr oder ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 58) und, wenn sie oder er diesem Auftrag nicht entspricht, ein Jagdschutzorgan für Rechnung der oder des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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