§ 4 Bgld. JagdG 2017 Eigenjagdgebiet

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.

(3) Eine durch eine Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke oder durch eine Flurbereinigung verursachte Veränderung des Besitzstandes gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Abs. 2.

(4) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Jagdfläche, die das nach Abs. 1 und 2 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Jagdfläche mit einem in den Ländern Niederösterreich oder Steiermark gelegenen, derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehörigen Eigenjagdgebiete zusammenhängt und wenn außerdem durch die in den erwähnten Nachbarländern geltenden Landesjagdgesetze den Eigentümerinnen und Eigentümern von im Burgenland liegenden Eigenjagdgebieten die gleiche Begünstigung hinsichtlich ihrer in diesen Ländern gelegenen Jagdflächen, die mit ihren Eigenjagdgebieten im Burgenland zusammenhängen, zugestanden ist. Auf den im Burgenland gelegenen Gebietsteilen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.

(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 4 Bgld. JagdG 2017


Entscheidungen zu § 4 Bgld. JagdG 2017


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. JagdG 2017
§ 5 Bgld. JagdG 2017