§ 14 Bgld. JagdG 2017 Schongebiete

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Schongebiete sind zusammenhängende Teile der Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiete, auf denen Hasen, Fasane und Rebhühner in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode nicht bejagt werden dürfen. Die Schongebiete haben 20% der jeweiligen Jagdfläche zu betragen und können in den Pachtverträgen festgelegt werden. Schongebiete können von der Verpächterin oder dem Verpächter bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode auf andere Gebiete verlegt werden; hievon sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Pächterin oder der Pächter unverzüglich zu verständigen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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