§ 22 Bgld. JagdG 2017 Jagdausschuss

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).

(2) Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (§ 30 Abs. 1) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (§ 26 Abs. 4).

(3) Zu Mitgliedern eines Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 1 und 2) sind außer den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertretung, jener Gemeinden berufen, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau oder den Obmann und deren oder dessen Stellvertretung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 22 Bgld. JagdG 2017


Entscheidungen zu § 22 Bgld. JagdG 2017


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. JagdG 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Bgld. JagdG 2017
§ 23 Bgld. JagdG 2017