§ 25 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft, gegliedert nach deren Anteilen, in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen.

(2) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete zerlegt worden (§ 15 Abs. 3), so ist für jeden dieser Teile von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste anzulegen.

(3) Sind benachbarte Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden (§ 15 Abs. 1 und 2), so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste (Teilwahlliste) anzulegen.

(4) Die Wahlliste (Teilwahlliste) ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde aufzulegen, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war. Die Auflegung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben.

(5) Über die Einsprüche entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

In Kraft seit 12.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Bgld. JagdG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 Bgld. JagdG 2017
§ 26 Bgld. JagdG 2017